Eine kleine Photovoltaikanlage auf dem Balkon zu installieren, ist technisch kein Problem. Rechtlich sieht das anders aus – Selbstversorgung ist an der Tagesordnung. Manche Menschen konzentrieren sich auf ihren Gemüsegarten, andere ziehen es vor, Energie zu erzeugen. Als Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können Sie sich auch für Letzteres entscheiden: Installieren Sie eine kleine Photovoltaikanlage auf Ihrem Balkon. Es besteht aus einem Solarpanel oder mehreren Solarmodulen, die am Balkongeländer montiert werden und hat eine maximale Leistung von 600 Watt. Laut Bundesverband Solarwirtschaft kann die Energie einer solchen Anlage etwa 10 % bis 30 % des jährlichen Stromverbrauchs einer Zwei-Personen-Wohnung decken. Schließen Sie die Mini-Photovoltaikanlage an eine Steckdose an und hoffen Sie auf viele sonnige Tage – und schon kann es losgehen mit der Stromerzeugung. In der Theorie. Leider ist es in der Praxis nicht so einfach. Baugenehmigungen sind nicht erforderlich, es sei denn, Sie greifen in die Struktur des Balkons ein.

Aber zuerst müssen Sie Ihren Vermieter fragen, ob er eine Balkonsolaranlage billigt. „Ein Mieter hat keinen Rechtsanspruch, den Vermieter um Erlaubnis zur Installation einer Photovoltaikanlage zu bitten”, betont Rechtswissenschaftler Olaf Riecke. „Sie müssen ihn erst davon überzeugen, dass Ihre steckerfertige Solaranlage solide und sicher ist.” Auch WEG-Mitglieder haben keinen solchen Rechtsanspruch. Er kann seine Auflagen erst umsetzen, wenn die anderen Eigentümer auf der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit dafür stimmen. Selbst etwas für den Klimaschutz tun, Energiekosten sparen wollen und auf die politisch gewollte Energiewende verweisen, sind gute Gründe, Mini-Kraftwerke auf Balkonen zu bauen. Aber das ist nicht genug. Der Vermieter oder die WEG stellen in der Regel Sicherheitsfragen. „Entscheidend ist, ob das System fixiert ist.
Es gibt noch weitere wichtige Aspekte, die Mieter und Vermieter bei der Planung beachten sollten. Kleine PV-Anlagen müssen baurechtlich genehmigt, optisch unauffällig, leicht demontierbar und fachgerecht installiert sein. Außerdem darf es keine Gefahr für andere hervorrufen. Auch Brandschutzfragen kommen hier ins Spiel.